Sogenannte soziale Netzwerke wie z.B. „StudiVZ“ schießen im Internet weiterhin wie Pilze aus dem Boden. Der Betreiber eines solchen Netzwerks, das zu Beginn im Jahr 2004 nur für Studierende der Harvard Universität zugänglich war und dessen Öffnung schließlich erst offiziell im September 2006 weltweit erfolgte, klagte gegen einen deutschen Nachahmer wegen Urheberrechtsverletzung. Das Unterlassungsbegehren scheiterte bereits daran, dass der deutsche Betreiber seine Seite bereits im Jahr 2005 ins Netz gestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Netzwerk der Eliteuniversität jedoch nur dessen Studenten zugänglich. Die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden, jedoch voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat.
Ferner stellte das Gericht klar, dass durch das Urheberrecht nur die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses geschützt wird, nicht jedoch die dahinter stehende abstrakte Idee. Und allein darum ging es dem Kläger letztlich im vorliegenden Fall.
Urteil des LG Köln vom 16.06.2009
Aktenzeichen: 33 O 374/08
JurPC Web-Dok. 164/2009