Der Inhaber eines Kopierladens wurde zur Zahlung der Urheberrechtsgebühren nach §§ 54a Abs. 2, 54d Abs. 2 UrhG (Fassung 25.7.1994) herangezogen. Er verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er war der Ansicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der „VG Wort“ vorgesehene Vergütung zu schulden.
Der Bundesgerichtshof ließ diese Argumente nicht gelten. Grundsätzlich haben gewerbliche Betreiber von Fotokopiergeräten die urheberrechtliche Vergütung auch in diesen Fällen in voller Höhe zu zahlen. Die Betreibervergütung ist selbst dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nutzung des Gerätes. Der Inhaber des Kopierladens konnte die Gebührenpflicht daher nicht durch die vorgenommenen Beschränkungen abwenden.
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: I ZR 62/06
JurPC Web-Dok. 154/2009
CIPReport 2009, 95