Der Käufer eines Vorführwagens schloss gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine über die normale zweijährige Herstellergarantie hinausgehende, einjährige Garantie ab. Die Garantieleistungen wurden u.a. an folgende Bedingungen geknüpft: „Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein. Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein“.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Vertragsklausel für unwirksam. Garantieleistungen dürfen von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden, ob der Garantiefall auf eine unterlassene, nach den vorgeschriebenen Serviceintervallen verspätete oder auf eine bei einer vertragsfreien Autowerkstatt durchgeführte Wartung zurückzuführen ist. Ein ohne diese Differenzierung vereinbarter Garantieausschluss stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Urteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 293/10
MDR 2011, 1034
WRP 2011, 1307