Die von einer Bank bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags verwendete Formulierung „die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags usw.) erhalten hat“, ist laut Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden. Sie informiert den Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Bankkunde war folglich an die – hier nicht eingehaltene – 14-tägige Widerrufsfrist gebunden.
Urteil des BGH vom 22.11.2016
Aktenzeichen: XI ZR 434/15
Pressemitteilung des BGH