Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist vor Ablauf der Jahresfrist berechtigt, eine bereits erstellte Betriebskostenabrechnung noch zu korrigieren. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Vermieter ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung bereits an den Mieter ausgezahlt hat.
Urteil des BGH vom 12.01.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 296/09
MDR 2011, 214
NJW 2011, 843