Seine Füße in ein Becken zu halten, damit dort von sogenannten Kangalfischen die Hornhaut abgenagt wird, ist in der Kosmetikbranche durchaus eine anerkannte Methode der Pediküre. Ob man das besonders hygienisch findet, sei dahingestellt – rechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Köln sieht in dieser Behandlungsmethode eines Kölner Kosmetikstudios keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, sofern gewisse Auflagen, wie z.B. zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische, erfüllt werden. Insoweit ist der Berufsfreiheit der Vorrang einzuräumen.
Urteil des VG Köln vom 16.07.2015
Aktenzeichen: 13 K 1281/14
Wirtschaftswoche Heft 36/2015, Seite 98