Hat ein Kindergeldberechtigter die Auszahlung des staatlichen Kindergeldes auf ein ausländisches (hier polnisches) Konto beantragt, obwohl er auch in Deutschland über eine Bankverbindung verfügt, hat er die Kosten für die Auslandsüberweisung (hier ca. 20 Euro) zu tragen. Die Kindergeldkasse ist berechtigt, den Auszahlungsbetrag entsprechend zu kürzen.
Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem von dem in gesetzlicher Höhe angewiesenen Kindergeld abgezogenen Betrag um Kosten der inländischen Bank handelt, die durch die Wahl einer kostengünstigeren Überweisungsart hätten vermieden werden können. Wünscht der Berechtigte eine andere, ausschließlich für ihn vorteilhaftere Abwicklung, so hat er die daraus entstehenden Risiken und Kosten zu tragen, ohne dass der Kindergeldkasse bei der gewünschten Ausführungsart über den normalen Ablauf hinausgehende Sorgfalts- oder gar Prüfungspflichten insbesondere hinsichtlich der kostengünstigsten Ausführung zuzumuten wären.
Urteil des FG München vom 25.04.2013
Aktenzeichen: 5 K 821/13
Pressemitteilung des FG München