Die Kosten für das Fällen morscher Bäume, die für das Nachbargrundstück eine Gefahr darstellen, können nicht als Betriebskosten auf die Mieter des Grundstückseigentümers umgelegt werden.
Urteil des AG Neustadt vom 13.02.2009
Aktenzeichen: 5 C 73/08
ZMR 2009, 456