Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motorjacht des Steuerpflichtigen sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG zu berücksichtigen. Dies begründete der Bundesfinanzhof damit, dass nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig sind. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motorjacht zählen hierzu nicht. Der nach einem Unfall querschnittsgelähmte Steuerpflichtige war in keiner Weise verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen vorzunehmen.
Urteil des BFH vom 02.06.2015
Aktenzeichen: VI R 30/14
DStR 2015, 1609
DStZ 2015, 660