Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung bei deutlicher Ungleichheit der Brüste einer jungen Frau trotz psychischer Folgen der Asymmetrie keine sogenannten außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Ungeachtet der durch ein ärztliches Attest belegten Hemmungen mit depressiven Zügen sowie angeblich großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens besaßen die Beeinträchtigungen nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Gutachters keinen Krankheitswert, der eine Absetzbarkeit der Kosten gerechtfertigt hätte. Ein solcher Krankheitswert ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Die dafür erforderliche objektive, erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit war hier jedoch nicht gegeben.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.05.2014
Aktenzteichen: 5 K 1753/13
ArztR 2015, 50