Die seit 2013 geltende Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG besagt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hieraus könnte geschlossen werden, dass Scheidungskosten nur noch bei extremer finanzieller Belastung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden dürfen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt insoweit die Auffassung, dass Scheidungskosten in der Regel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. Dies wird damit begründet, dass es für einen Steuerpflichtigen stets existenziell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Die Kosten einer Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden kann, sind daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014
Aktenzeichen: 4 K 1976/14
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