Der Halter eines Lastkraftwagens hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier die Personalkosten der Polizei zu tragen, wenn Polizeibeamte eine Pannenstelle absichern, weil der liegengebliebene Lkw aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll begegnet werden kann, und das Aufstellen eines Warndreiecks nicht ausreichend ist. Auch der von dem zuständigen Land Rheinland-Pfalz bei der Kostenberechnung zugrunde gelegte Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte i.H.v. insgesamt 256 Euro wurde vom Gericht nicht beanstandet. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Urteil des VG Trier vom 19.01.2010
Aktenzeichen: 1 K 621/09.TR
Pressemitteilung des VG Trier