Ein Autofahrer war unter erheblichem Alkoholeinfluss mit seinem Wagen gegen eine Hauswand geprallt. Die kurz darauf am Unfall eintreffende Feuerwehr konnte den Schwerverletzten binnen kurzer Zeit aus dem Fahrzeugwrack befreien. Die anderen Feuerwehrleute waren mit dem Ausleuchten und Absichern der in einer Kurve gelegenen Einsatzstelle befasst. Nach der Befreiung des Unfallfahrers halfen sie dem Bergungsunternehmen, den Pkw aus der Mauer Richtung Abschleppwagen zu schieben und die eingedrückte Hauswand abzusichern. Der Unglücksfahrer sollte später die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 570 Euro an die Gemeinde bezahlen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage der Kommune in Höhe von 510 Euro statt. Nur soweit der Einsatz der Lebensrettung des Verunglückten galt, war dieser nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der einschlägigen Feuerwehrkostensatzung unentgeltlich. Die Lebensrettung machte allerdings lediglich einen Anteil von 60 Euro an der Rechnung aus. Die übrigen – unstreitig notwendigen – Maßnahmen musste der Unfallfahrer selbst bezahlen.
Urteil des VG Lüneburg vom 09.08.2013
Aktenzeichen: 6 A 78/13
RdW Heft 19/2013, Seite VI