Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament, in dem sie ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt und hinsichtlich des Nachlasses, zu dem zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen gehörten, eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet hat, bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 Prozent vom Bruttonachlass erhalten sollte. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der steuerlichen Behandlung der Testamentsvollstreckerkosten auseinanderzusetzten und hierzu Folgendes ausgeführt:
Die Vergütung für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den aus dem Nachlass erzielten Einkünften steuermindernd geltend gemacht werden. Bemisst sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers – wie hier – nach dem Nachlasswert und werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten auf verschiedene Einkunftsarten kommt es vielmehr auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.
Urteil des BFH vom 08.11.2017
Aktenzeichen: IX R 32/16
DStR 2018, 126