Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn ihm bei seinem Arbeitgeber kein fester, sondern ein sogenannter Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Poolarbeitsplätzen handelt es sich um Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber ohne feste Zuordnung einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Hierbei kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen kann. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt sind, muss er seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.
Urteil des FG Düsseldorf vom 23.04.2013
Aktenzeichen: 10 K 822/12 E
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