Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für den Abrechnungszeitraum tatsächlich Einkommen zu versteuern hat. Das Gesetz sieht nämlich nur eine Ermäßigung der festgesetzten Steuer vor und keine Steuererstattung beziehungsweise Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, die auf spätere Abrechnungszeiträume übertragen werde könnte.
Urteil des FG Köln vom 14.08.2008
Aktenzeichen: 10 K 4217/07
Pressemitteilung des FG Köln