Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen gedacht. Der Anwendungsbereich wurde von den Finanzgerichten jedoch erheblich ausgeweitet.
So sollen für das Finanzgericht Düsseldorf auch Aufwendungen für Versorgung und Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des Steuerpflichtigen absetzbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen professionellen Service handelt. Auch eine Betreuung der Katze außer Haus fällt nicht unter die Vorschrift.
Urteil des FG Düsseldorf vom 04.02.2015
Aktenzeichen: 15 K 1779/14
Wirtschaftswoche Heft 9/2015, Seite 91