Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von gestohlenem Hausrat und gestohlener Kleidung können nach einem Urteil des Baden-Württembergischen Finanzgerichts nur dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn und soweit die notwendigen Wiederbeschaffungskosten nicht von einer bestehenden Hausratversicherung erstattet werden. Das Gericht hält es nicht für gerechtfertigt, Kosten, die aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Versicherungsschutzes entstanden sind, ganz auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.11.2007
Aktenzeichen: 2 K 441/04
Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg