Die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für eine alternative Krebstherapie können nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Methode medizinisch nicht allgemein anerkannt ist und von den maßgeblichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften abgelehnt wird. Eine Ausnahme kann allenfalls gelten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Behandlungsmethode der Schulmedizin (z.B. Chemotherapie) nicht durchgeführt werden kann.
Urteil des FG Niedersachsen vom 08.01.2009
Aktenzeichen: 11 K 490/07
Pressemitteilung des FG Niedersachsen