Kosten für einen 30 Jahre alten, mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassenen und zum Betriebsvermögen gehörenden Jaguar E-Type sind als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bewertete die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Das Gericht lehnte daher die Anerkennung der Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben ab.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011
Aktenzeichen: 6 K 2473/09
StE 2011, 339