Ein junger Mann ließ sich von einer Fluggesellschaft zum Verkehrspiloten ausbilden. Die Schulungskosten wurden zum Teil von einer Fluggesellschaft und zum Teil von ihm selbst getragen, wobei die Fluggesellschaft ihm ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils gewährte. Er wollte den von ihm zu tragenden Anteil steuermindernd geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte dies ab.
Aufwendungen für das Absolvieren einer Flugschule mit dem Ziel, bei einer bestimmten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt zu werden, können steuerlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Kosten, die vor Aufnahme einer Tätigkeit entstehen und der späteren Berufstätigkeit dienen, steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium, es sei denn, diese finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Das war hier nicht der Fall, da der junge Pilot von der Fluggesellschaft keine Vergütung bezog und nach Abschluss der Ausbildung auch keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz hatte, sondern nur die Möglichkeit, sich bei ihr zu bewerben.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008
Aktenzeichen: 8 K 6331/06 B
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg