Hat ein Unfallgeschädigter seinen Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgerechnet und will er ohne Vorlage einer Reparaturrechnung Nutzungsausfall für die (geschätzte) Reparaturdauer geltend machen, verlangt die gegnerische Versicherung in der Regel eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen.
Die Versicherung ist jedoch nur dann zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten verpflichtet, wenn sie den Geschädigten hierzu aufgefordert hat. War dies nicht der Fall und wird gleichwohl unaufgefordert eine Reparaturbestätigung vorgelegt, besteht kein Erstattungsanspruch. Für die Versicherung kann es nämlich kostengünstiger sein, das angeblich reparierte Fahrzeug durch eigenes Personal in Augenschein nehmen zu lassen.
Urteil des AG Mainz vom 15.05.2012
Aktenzeichen: 86 C 113/12
jurisPR-VerkR 9/2013, Anm. 4