Für das Amtsgericht Braunschweig liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn sich ein unfallgeschädigter Autofahrer, der den Schaden an seinem Wagen in Eigenregie beseitigt, anschließend die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur von einem Sachverständigen bestätigen lässt, um seinen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend machen zu können. Die hierfür entstehenden Kosten sind daher vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Urteil des AG Braunschweig vom 24.07.2013
Aktenzeichen: 114 C 469/13
Verkehrsrecht aktuell 2013, 168
jurisPR-VerkR 3/2014 Anm. 1