Die Kosten für die Anschaffung eines Toupets können auch dann grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Haarausfall krankheitsbedingt ist. Eine Anerkennung ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn der Steuerpflichtige eine psychische Belastung durch den Haarausfall nachweisen kann. Bei einem älteren Mann ist dies in aller Regel zu verneinen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2008
Aktenzeichen: 2 K 1928/08
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz