Muss ein steuerpflichtiger Monteur im Rahmen einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten im Ausland aus betrieblicher Notwendigkeit vor Ort bleiben und kann er nicht selbst an den Familienwohnort reisen, sind die Fahrtkosten Werbungskosten, die durch die Fahrt der Ehefrau an den Einsatzort des Ehemannes entstehen. Man spricht hier von sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten.
Urteil des FG Münster vom 28.08.2013
Aktenzeichen: 12 K 339/10 E
BB 2014, 1558