Nach der EU-Verordnung Nr. 1008/20081 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Gemeinschaft müssen „Fakultative Zusatzkosten“ für nicht obligatorische Zusatzleistungen dem Verbraucher auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Folglich muss deren Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis (Setzen einer entsprechenden Markierung) erfolgen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) untersagte es daher einem deutschen Internetvermittler von Flugreisen, beim Onlineverkauf von Flugscheinen eine angebotene Reiserücktrittsversicherung auf „Opt-out“-Basis anzubieten, bei der der Kunde die vorgegebene Einstellung z.B. durch Wegklicken eines „Häkchens“ beseitigen muss, wenn er die Versicherung nicht abschließen will.
Urteil des EuGH vom 19.07.2012
Aktenzeichen: C-112/11
EuZW 2012, 703
MMR 2012, 584