Ein an einer Fußgängerzone gelegenes Grundstück, auf dem sich eine Einkaufspassage befand, grenzte rückseitig an ein Grundstück der Stadt. Um den Anlieferverkehr zur Passage nicht durch die Fußgängerzone führen zu müssen, ließ sich der Eigentümer von der Kommune eine Zufahrtsbaulast über einen Teil des städtischen Grundstücks eintragen. Hierfür musste er einmalig 7.125 Euro bezahlen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens zählt, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.
Urteil des BFH vom 20.07.2010
Aktenzeichen: IX R 4/10
DStRE 2010, 1435