Eine Gesundheits- und Krankenpflegehelferin wurde nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber aufgefordert, vor Arbeitsantritt einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hält den Arbeitgeber in einem derartigen Fall für verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Kosten für die Impfung zu erstatten. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Erstuntersuchungen von Arbeitnehmern mit pflegender Tätigkeit vor der Beschäftigungsaufnahme durchzuführen.
Urteil des ArbG Frankfurt (Oder) vom 09.11.2011
Aktenzeichen: 6 Ca 874/11
jurisPR-ArbR 24/2012, Anm. 6
ZTR 2012, 192