Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz haben Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, können Eltern die Kosten für die Unterbringung ihres Kleinkindes in einer privaten Einrichtung fordern. Sie haben sich dabei jedoch den Elternbeitrag anrechnen zu lassen, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Dresden die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Urteil des VG Dresden vom 02.03.2016
Aktenzeichen: 1 K 1542/12
Pressemitteilung des VG Dresden