Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall mit einem gemieteten Lkw beauftragte das Mietwagenunternehmen einen Gutachter zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Dabei wurde u.a. der Stand der Fahrzeuge am Unfallort festgehalten und der Unfalldatenschreiber ausgewertet, der zur Aufklärung von Unfallmanipulationen in dem Miet-Lkw eingebaut war. Das Mietwagenunternehmen und seine Haftpflichtversicherung gewannen den darauf folgenden Schadensersatzprozess. Außerdem verlangte der Autovermieter auch die Erstattung des nach dem Unfall erstellten Gutachtens.
Der Bundesgerichtshof verneinte in letzter Instanz eine Erstattungspflicht des Unfallgegners. Kosten für ein vorprozessual erstelltes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als erstattungsfähige „Kosten des Rechtsstreits” angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, … sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Da das Gutachten in diesem Fall in Auftrag gegeben wurde, als sich der Rechtsstreit noch gar nicht abgezeichnet hatte, blieb der Autovermieter auf den Kosten sitzen.
Beschluss des BGH vom 04.03.2008
Aktenzeichen: VI ZB 72/06
BGHR 2008, 621
NJW 2008, 1597