Ein Mobilfunkkunde kaufte sich ein internetfähiges Handy, versäumte es jedoch, den bisherigen Mobilfunkvertrag entsprechend auf eine günstige Zeitabrechnung oder eine Internetflatrate umzustellen. Die Rechnung kam prompt. Für einen aus dem Internet heruntergeladenen Film verlangte der Diensteanbieter über 750 Euro. Diese Abrechnung war im Grunde nicht zu beanstanden, da sie die in dem bestehenden Vertrag vereinbarte Volumenabrechnung zugrunde legte.
Der Kunde hat jedoch trotzdem durchaus gute Chancen, der Zahlung des exorbitanten Rechnungsbetrages zu entgehen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass den Mobilfunkanbieter eine Hinweispflicht hinsichtlich der drohenden Gebühren treffen kann. Sofern der Anbieter technische Möglichkeiten hatte, das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Entgeltaufkommen während der Verbindung zu verfolgen, hätte er den Kunden bei Überschreitung der üblichen Entgelthöhe etwa mittels SMS warnen müssen. Bestand diese Möglichkeit, muss der Kunde die Downloadkosten nur nach dem für ihn günstigeren Tarif bezahlen.
Urteil des BGH vom 15.03.2012
Aktenzeichen: III ZR 190/11
MDR 2012, 751
CR 2012, 448