In der Preisangabenverordnung (PAngV) wird die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises auch bei Internetangeboten gefordert (§ 1 Abs. 6 PAngV). Dies bedeutet, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem entsprechenden Angebot befinden müssen oder aber der Nutzer problemlos zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt wird. Ein so genannter Sternchenhinweis auf den Preis kann bei Internetangeboten ausreichen, wenn der Nutzer dadurch klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und der Hinweis so platziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine klare Preisangabe liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich die Vergütungspflicht allein aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters ergibt.
Erfüllt das Internetangebot nicht die vom Gesetz geforderten Anforderungen, kann nicht nur der Teilnehmer die Zahlung der Vergütung verweigern, sondern es liegt zudem ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) vor.
Hinweis: Vorliegender Fall betraf die Angebote lebenstest.de, iqfieber.de, berufs-wahl.de und online-flirten.de.
Urteil des LG Hanau vom 07.12.2007
Aktenzeichen: 9 O 870/07
JurPC Web-Dok. 35/2008