Ein Versicherungsvertreter mit eigenem Kundendienstbüro verlangte einen kostenlosen Eintrag in das örtliche Telefonverzeichnis unter dem Namen seines Gewerbes „HUK-COBURG Kundendienstbüro Vorname Name“. Der Telefondienstanbieter war demgegenüber der Ansicht, der Anschlussinhaber habe lediglich einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter seinem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“. Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Versicherungsvertreter Recht (20 U 34/12).
Der Bundesgerichtshof bestätigte in diesem und zwei anderen ähnlich gelagerten Fällen nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach § 45m TKG (Telekommunikationsgesetz) kann ein Teilnehmer vom Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.
Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt für alle Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.
Urteil des BGH vom 17.04.2014
Aktenzeichen: III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13
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