Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass eine unzulässige Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn hierfür kein Entgelt bezahlt oder eine ähnliche Gegenleistung erbracht wird.
Urteil des EuGH vom 09.06.2011
Aktenzeichen: C-52/10
WRP 2011, 1052