Bei der Werbeaktion eines Einrichtungshauses mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am Tag X regnet“ handelt es sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht um ein verbotenes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Da die Kunden Waren kaufen, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt wird, stellt der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehlte der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter.
Urteil des VG Stuttgart vom 15.03.2012
Aktenzeichen: 4 K 4251/11
Pressemitteilung des VG Stuttgart