Wer seinen Pkw im absoluten Halteverbot abstellt, hat die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zu tragen. Fährt der Parksünder seinen Wagen vor Eintreffen des von der Polizei bereits angeforderten Abschleppwagens weg, muss er trotzdem noch die Hälfte der pauschalen Abschleppkosten tragen. Daran ändert auch nichts, dass mit dem mittlerweile eingetroffenen Abschleppwagen ein anderes, ebenfalls verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beseitigt wird und hierfür die vollen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Urteil des VG Koblenz vom 10.11.2008
Aktenzeichen: 3 K 416/08.KO
Wirtschaftswoche Heft 3/2009, Seite 107