Ist eine an einen Verbraucher verkaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nachbesserung bzw. Nachlieferung verlangen. Der Europäische Gerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit der Verkäufer im Rahmen der Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut den Kaufgegenstand, den der Käufer bereits ein- oder verbaut hat, wieder ausbauen und als Ersatz die gelieferte Ware wieder einbauen bzw. die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen muss. Das wurde grundsätzlich bejaht, jedoch mit der Einschränkung, dass die Kostenerstattung auf einen Betrag beschränkt werden kann, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.
Eine Abhilfe gilt nach der einschlägigen EU-Richtlinie als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.
Hinweis: Beide Rechtssachen wurden nun an die zuständigen deutschen Gerichte zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zurückverwiesen. Im einen Fall ging es um den Aus- und Wiedereinbau von mangelhaften Bodenfliesen. Im anderen stritten die Parteien über die Kosten für den Austausch einer defekten Spülmaschine.
Urteile des EuGH vom 16.06.2011
Aktenzeichen: C-65/09 (Bodenfliesen); C-87/09 (Spülmaschine)
ZIP 2011, 1265; NJW 2011, 2269