Eine Fußpflegerin, die mangels Ausbildung nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, die Bezeichnung „Podologin/Medizinische Fußpflegerin“ zu führen, warb u.a. im Internet für die Erbringung „medizinischer Fußpflege“. Von den Rechtsanwälten einer zugelassenen Podologin erhielt sie daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sie aufgefordert wurde, die – angeblich – unzulässigerweise geführte Berufsbezeichnung nicht mehr zu verwenden und die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die Abgemahnte gab daraufhin zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Gebühren. Im darauffolgenden Prozess stellte das Gericht fest, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gilt und nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege verbietet. Die Abmahnung erfolgte demnach zu Unrecht. Die abmahnende Konkurrentin vertrat jedoch die Auffassung, dass sich die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltsgebühren nunmehr aus der unterzeichneten strafbewehrten Unterlassungserklärung ergebe.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht und wies die Zahlungsklage in letzter Instanz ab: Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
Urteil des BGH vom 24.09.2013
Aktenzeichen: I ZR 219/12
GRUR 2013, 1252
WRP 2013, 1582