Bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf (Gewerbetreibender an Privatperson) ist spätestens seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (VIII ZR 226/11) klar, dass der Unternehmer im Falle eines Mangels der Sache diese im Rahmen seiner Nachlieferungspflicht grundsätzlich auf seine Kosten aus- und die mangelfreie Sache einbauen muss.
Nun stellten die Karlsruher Richter klar, dass dieser Grundsatz nicht auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden (sogenannte b2b-Geschäfte) übertragbar ist. In diesen Fällen haftet der Verkäufer einer mangelhaften Sache stets nur dann für die zusätzlich zur Nachlieferung anfallenden Aus- und Einbaukosten, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Dies ist bei nicht erkannten und nicht erkennbaren Herstellungsfehlern nicht der Fall.
Urteil des BGH vom 17.10.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 226/11
DB 2012, 2804
ZIP 2012, 2397