Ordnet die Staatsanwaltschaft nach einem Leichenfund die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Gerichtsmedizin und sodann in die Räume des Bestatters nicht den bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.
Urteil des VG Neustadt vom 22.08.2011
Aktenzeichen: 5 K 301/11.NW
NJW-Spezial 2011, 647
StRR 2011, 367