Tritt aus einem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße eine größere Menge Öl aus, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen könnte, steht der Gemeinde gegenüber dem Fahrzeughalter ein Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung in Höhe der Kosten der Beseitigung der Ölspuren zu.
Urteil des BGH vom 28.06.2011
Aktenzeichen: VI ZR 184/10
NSW BGB § 249 Ga