Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Krankengeld, wenn sie während eines Auslandsurlaubs erkranken. Die Krankenkasse ist jedoch nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte bei einer Erkrankung im EU-Ausland das auf EU-Ebene vorgeschriebene Meldeverfahren beachtet hat. Danach muss er die ärztliche Krankschreibung spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim ausländischen Träger der Krankenversicherung einreichen. Unterlässt er dies, kann die Versicherung die Leistung verweigern, da ihr dadurch die Möglichkeit einer Kontrolluntersuchung genommen wird.
Urteil des Hessischen LSG vom 27.11.2008
Aktenzeichen: L 8 KR 169/06
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