Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann, wenn während der Erkrankung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis und damit die Krankenversicherung enden. Für das Landessozialgericht Essen ist für den fortbestehenden Versicherungsschutz ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag der Beschäftigung festgestellt wird. Da nach dem Gesetz der Anspruch auf Krankengeld am Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht, tritt der Krankengeldanspruch im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Mitgliedschaft ein. Als Alternative zur GKV bietet sich auch die private Krankenversicherung für Angestellte an, sofern die entsprechende Einkommensgrenze überschritten wird.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2011
Aktenzeichen: L 16 KR 73/10
ArbuR 2011, 486