Bei einem 46-jährigen Patienten, der an einem bösartigen Hirntumor erkrankt war, waren sämtliche operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen ausgeschöpft. Die behandelnden Ärzte einer hoch angesehenen Universitätsklinik sahen nur noch die Chance, mittels des Medikaments Avastin den tödlichen Verlauf zu stoppen oder wenigstens zu verlangsamen. Die gesetzliche Krankenkasse des Patienten lehnte jedoch die Kostenübernahme ab, da das Mittel für diese konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen war.
Das Landessozialgericht München kam nach Abwägung der Interessen aller Beitragszahler, keine Kosten für aussichtslose Behandlungen tragen zu müssen, und dem im Grundgesetz verankerten Schutz von Leben und Gesundheit zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Patienten vor rein finanziellen Aspekten der Vorrang einzuräumen ist. Da die Entscheidung wegen des lebensbedrohlichen Zustands des Krebspatienten keinen Aufschub duldete, entschied das Gericht im Eilverfahren und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme.
Urteil des Bayerischen LSG vom 08.04.2013
Aktenzeichen: L 5 KR 102/13 B ER
Welt der Krankenversicherung 2013, 154