Ein Architekt machte für die Dauer seiner Erkrankung bei seiner Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld geltend. Die Versicherung hatte jedoch Zweifel an der Richtigkeit des medizinischen Befundes und beauftragte einen Mitarbeiter mit der Überprüfung. Dieser nahm Kontakt mit dem Architekten auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin zu drei Treffen, bei denen das angebliche Bauprojekt besprochen wurde. Daraufhin verweigerte die Versicherung weitere Zahlungen und kündigte den Vertrag fristlos.
Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz dem Versicherer Recht. Die Richter werteten das Verhalten des Architekten als groben Verstoß gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer. Danach waren ihm während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind.
Urteil des BGH vom 18.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 129/06
RdW 2007, 631