Beim Abschluss eines Vertrages über eine private Krankenversicherung muss der Versicherungsnehmer die im Antragsfragebogen gestellten Gesundheitsfragen insbesondere hinsichtlich von Vorerkrankungen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Ansonsten verliert er u.U. seinen Versicherungsschutz. Oftmals wird der Versicherungsfragebogen mithilfe eines Versicherungsvertreters oder -maklers ausgefüllt. In diesem Fall ist besondere Vorsicht geboten.
Beantwortet ein eingeschalteter Makler beim Ausfüllen des Formulars eine maßgebliche Gesundheitsfrage falsch, muss sich der Versicherungsnehmer dessen Handeln auch dann zurechnen lassen, wenn der Versicherungsvermittler die Antragsfragen eigenmächtig ausgefüllt und dem Antrag nach Unterzeichnung durch den Versicherungsnehmer beigefügt hat. Es ist daher ratsam, sich von der Versicherung das Antragsformular nochmals zur Prüfung vorlegen zu lassen.
Urteil des OLG Köln vom 06.06.2014
Aktenzeichen: 20 U 210/13
jurisPR-VersR 11/2014 Anm. 2