Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Kostenersatz für künstliche Befruchtungen geltende Einschränkung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass eine Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Ungleichbehandlung rechtfertigte das Gericht damit, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist.
Urteil des BSG vom 03.03.2009
Aktenzeichen: B 1 KR 12/08 R
NWB 2009, 913