Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit eines Arbeitnehmers aussprechen will, ist gehalten, erst das gebotene betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Unterlässt er dies, muss er nachweisen, warum die Kündigung auch bei dessen Durchführung unvermeidbar gewesen wäre. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist die ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Urteil des LArbG Hamm vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 629/08
jurisPR-ArbR 45/2009, Anm. 2