Die Abweichung von der geplanten Route von Kreuzfahrtschiffen ist häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das Amtsgericht München bremst insoweit allzu hohe Erwartungen der Reiseteilnehmer. Auch wenn die skizzierte Reiseroute ersichtlich an einer sehenswerten Insel vorbeiführt, der entsprechende Reisetag jedoch als „Seetag“ bezeichnet wurde, kann nicht erwartet werden, dass das Kreuzfahrtschiff in Sichtweite des Küstenabschnitts fährt, um den Passagieren einen besonders spektakulären Anblick zu bieten. In einer solchen Routenabweichung ist allenfalls ein geringfügiger Reisemangel zu sehen, der nicht zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Urteil des AG München vom 11.04.2013
Aktenzeichen: 222 C 31886/12
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