Das Festmachen eines Kreuzfahrtschiffes in Containerhäfen stellt keine Abweichung der tatsächlichen von der geschuldeten Leistung dar. Mit der Nennung des Hafens sichert der Reiseveranstalter keinen besonderen Liegeplatz zu. Maßgeblich sind vielmehr der Ort des Hafens sowie die nähere bzw. weitere Umgebung hiervon.
Die im Zusammenhang mit dem Liegeplatz in einem Containerhafen vorhandenen Geräuschbeeinträchtigungen, die gegebenenfalls subjektiv auch als Belästigungen empfunden werden können, sind von den Kreuzfahrtteilnehmern hinzunehmen. Auch beim Anlegen in einem Passagierhafen können Umgebungsgeräusche, z.B. durch eine unmittelbar am Hafen entlanglaufende vielbefahrene Straße o.Ä. vorhanden sein. Da somit ein vertraglicher Anspruch eines Reiseteilnehmers auf einen ruhigen Liegeplatz bzw. auf eine ruhige Liegeplatzumgebung nicht besteht, scheidet eine Reisepreisminderung aus.
Urteil des AG Rostock vom 16.11.2011
Aktenzeichen: 47 C 270/11
RRa 2012, 40